Kirchenaustritte NRW: Fragen und Antworten

Alle Informationen zu Kirchenaustritten in NRW: Vollzug, Kirchensteuer sowie Vor- und Nachteile

Als Christinnen und Christen der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR) setzen wir uns intensiv mit den Gründen für Kirchenaustritte in NRW auseinander. Wir bedauern, dass immer mehr Menschen die Bindung auch an unsere Kirche verlieren. Dabei verstehen wir verschiedene Beweggründe und sehen es als unsere Aufgabe an, hierfür ein offenes Ohr zu haben. Christsein kann auf Dauer ohne Kirche nicht funktionieren. Die Kirche ist als christliche Solidargemeinschaft nicht nur Heimat des Glaubens, sondern auch Ort der Begegnung und des sozialen Engagements, zu dem alle Mitglieder einen wichtigen Beitrag leisten. Deshalb sehen wir uns in der Verantwortung, Ihnen bei der Entscheidungsfindung zu helfen, und bieten ihnen vielseitige Beratungsangebote in NRW.

Bei uns finden Sie alle wichtigen Informationen rund um das Thema Kirchenaustritte in NRW – wie Sie aus der Kirche austreten, an wen Sie sich wenden können, Zuständigkeitsbereiche und Formulare, Vor- und Nachteile sowie Konsequenzen, die mit einem Kirchenaustritt verbunden sind.

Die Evangelische Kirche im Rheinland für NRW: Gemeinden und Ansprechpartner

Die Evangelische Kirche im Rheinland ist eine der drei evangelischen Landeskirchen im Bundesland Nordrhein-Westfalen. Die Evangelische Kirche im Rheinland erstreckt sich vom Kirchenkreis Bonn über Köln und Düsseldorf bis nach Kleve und vom Kirchenkreis Aachen bis nach Essen.

Neben NRW finden Sie bei uns auch alle wichtigen Informationen zu Kirchenaustritten innerhalb der drei weiteren Bundesländer:

Bei uns finden Sie eine Übersicht aller Kirchenkreise der Evangelischen Kirche im Rheinland, denen wiederum die Gemeinden zugeordnet sind. Ihre nächstgelegene Gemeinde im Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland finden Sie über unsere Gemeindesuche. Über die Gemeindesuche finden Sie Ihre direkten Ansprechpartnerinnen und -partner vor Ort. Darüber hinaus gibt es in der Evangelischen Kirche im Rheinland eine Vielzahl von Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern mehr.

Wenn Sie überlegen, aus der Kirche auszutreten, und Hilfe bei der Entscheidungsfindung brauchen, können Sie sich jederzeit an Mitglieder der Gemeindeleitung (Presbyterium) oder die Pfarrerin beziehungsweise den Pfarrer Ihres Vertrauens wenden. Ein persönliches Beratungsgespräch hilft oft bei der Entscheidungsfindung sowie dem Nachdenken über Gründe und Glaubensfragen. Hier können Sie auch in Erfahrung bringen, welchen Beitrag Sie mit Ihrer Kirchensteuer leisten und wie Ihre Gemeinde die finanzielle Unterstützung für soziale Projekte und die Gemeindearbeit einsetzt.

Gründe für einen Kirchenaustritt in NRW

Die Evangelische Kirche im Rheinland setzt sich intensiv mit politischen und sozialen Fragen auseinander. Sie zeigt großes Engagement etwa für mehr soziale Gerechtigkeit, eine gerechte Familienpolitik, mehr Zukunftsperspektiven und eine bessere Ausbildungssituation für junge Menschen sowie die Förderung von Chancengleichheit und den Kampf gegen Kinderarmut.

Ebenso setzen wir uns mit der Frage auseinander, wieso sich Mitglieder von der evangelischen Kirche abwenden und austreten. Mögliche Gründe sind: die Unzufriedenheit mit der Institution, mangelnder Glaube an Gott, ein Konfessionswechsel sowie der Unwille oder das Unvermögen, die Kirchensteuer zu zahlen.

Laut einer Statistik ist der am häufigsten genannte Grund für den Kirchenaustritt mit rund 40 Prozent die Kirchensteuer, dicht gefolgt von der Unzufriedenheit mit der Institution Kirche. Im Vergleich dazu geben lediglich 15 Prozent den Grund an, nicht (mehr) an Gott zu glauben. Die Gründe verdeutlichen, dass in Bezug auf die Kirchenausgaben mehr Aufklärungsbedarf herrscht. Gleichzeitig verlieren viele Kirchenmitglieder das Bewusstsein für ihre tragende Rolle in der christlichen Solidargemeinschaft.

Auf der anderen Seite zeigen Statistiken über die Gründe für den Wiedereintritt, dass der am häufigsten genannte Grund hierfür der Wille ist, (wieder) zur Glaubensgemeinde dazuzugehören. Der Beitrag der Kirchenmitglieder unterstützt die kirchliche Arbeit in den vielfältigen Tätigkeitsfeldern. Ohne diese Bereitschaft in Form von Spenden, Kollekten und der Kirchensteuer könnten viele der kirchlichen Tätigkeitsfelder nicht wahrgenommen werden und soziale Projekte nicht stattfinden. Neben dem Vorteil, die Kirchensteuer einzusparen, stehen viele Gegenargumente, warum es sich lohnt, nicht aus der Kirche auszutreten und weiterhin Mitglied zu bleiben.

Aus der Kirche austreten in NRW: Zuständige Behörde

Der Kirchenaustritt aus der evangelischen Kirche in NRW ist durch das Kirchenaustrittsgesetz des Bundeslandes geregelt. Mit dem Kirchenaustritt entfällt die Kirchensteuerpflicht. Für den Kirchenaustritt ist das zuständige Amtsgericht in NRW zuständig, vor dem Sie Ihren Austritt erklären müssen. Grundlage ist das „Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften“ ( §1 Kirchenaustrittsgesetz NRW↗). Grundsätzlich können Kirchenmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr aus der Kirche austreten, ohne dass eine sorgeberechtigte Person die Zustimmung erteilen muss. Unabhängig von der offiziellen Mitgliedschaft sind Christinnen und Christen nach unserem theologischen Verständnis immer willkommen und ein Wiedereintritt ist stets möglich.

Wie trete ich aus der Kirche aus: Formulare

Der Kirchenaustritt erfolgt bei der Behörde (in der Regel dem Amtsgericht), in deren Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Die Erklärung erfolgt entweder mündlich und wird durch eine Niederschrift der Urkundsbeamtin bzw. des Urkundsbeamten festgehalten oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form. Hierfür müssen Sie in der Regel einen Termin vereinbaren und persönlich erscheinen. Das zuständige Amtsgericht in NRW erteilt auch die Austrittsbescheinigung. Das Dokument sollten Sie sorgfältig aufbewahren, da es zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt dient. Wirksam wird der Austritt mit Ablauf des Tages, an dem die Niederschrift über die mündliche Erklärung oder die schriftliche Erklärung eingegangen ist. Die Kirchenaustrittsgebühr in Nordrhein-Westfalen, die das Land erhebt, beträgt derzeit 30 Euro.

Sie benötigen folgende Unterlagen und Informationen für Ihren Kirchenaustritt NRW:

  • gültiger Personalausweis (oder sonstige Ausweispapiere in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung)
  • Personenauskunft: Familien- und Vorname, Tag und Ort der Geburt, die Adresse sowie der Familienstand
  • Hilfreich, aber ausschließlich freiwillig sind Angaben zum Ort der Kirchengemeinde, zu Taufe und gegebenenfalls zur Eheschließung.
  • Weitere Informationen erfragen Sie bitte beim zuständigen Amtsgericht.

Wenn Sie wieder in die Kirche eintreten möchten, steht Ihnen unsere Tür immer offen. Deshalb gestalten wir den Wiedereintritt in die Evangelische Kirche im Rheinland so unkompliziert wie eben möglich. Hierfür können Sie sich beispielsweise an Ihre zuständige Pfarrerin oder den Pfarrer Ihrer Ortsgemeinde wenden. Wenn die Hemmschwelle hierfür groß ist und vielleicht die Angst besteht, sich für den vorherigen Kirchenaustritt rechtfertigen zu müssen, können Sie sich auch an eine Eintrittsstelle wenden. Auf unserer Webseite finden Sie zahlreiche Eintrittsstellen in die Evangelische Kirche im Rheinland in NRW.

Höhe der Kirchensteuer in NRW

Die Höhe der Kirchensteuer in NRW ist abhängig vom Einkommen und leitet sich von der Lohn- bzw. Einkommensteuer ab. Die Bemessung und Festsetzung der Kirchensteuer für die evangelische Kirche findet folglich direkt über die staatlichen Finanzämter statt. Wie hoch der Beitrag Ihrer Kirchensteuer ist, steht in Ihrem aktuellen Einkommensteuerbescheid. In der Regel finden Sie den Anteil der Kirchensteuer auch in der monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigung aufgeführt. Der Anteil liegt bei neun Prozent der für die Kirchensteuer-Berechnung maßgeblichen Einkommensteuer.

Die Kirchensteuereinnahmen werden ausschließlich für kirchliche Aufgaben verwendet. In unserer Broschüre „Was Sie uns anvertrauen“ können Sie sich über die Verwendung der Kirchenmittel informieren. Der größte Teil der Kirchensteuer bleibt bei den Gemeinden vor Ort, damit diese in der Lage sind, die vielen wichtigen Aufgaben zu erfüllen. Wenn Sie Fragen zur Kirchensteuer oder dem besonderen Kirchgeld haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

 

Kirchensteuer in NRW berechnen

In NRW beträgt der Zuschlag zur Lohn- oder Einkommensteuer neun Prozent. Drei Beispiele für die Berechnung der Kirchensteuer in NRW finden sich in der Tabellenübersicht. Wir weisen darauf hin, dass die Zahlenangaben vereinfacht dargestellt wurden.

Vereinfachte Rechenbeispiele für die Kirchensteuer für das Steuerjahr 2021
Monatliches Brutto €

(Steuerjahr 2021)

Ledig

Steuerklasse I

Keine Kinder

Verheiratet

Steuerklasse III

Keine Kinder

Verheiratet

Steuerklasse III

1 Kind

3.000,00 € 35,90 € 13,34 € 1,31€
4.000,00 € 59,93 € 32,04 € 16,47 €

 

Für die Berechnung der Kirchensteuer finden Sie im Internet zahlreiche Kirchensteuerrechner. Die Kirchensteuer-Rechner berechnen auf Grundlage des Bruttogehalts, der Steuerklasse, des Prozentsatzes in NRW, der Anzahl der Kinder und des angegebenen Zeitraums die Lohnsteuer und die Höhe der Kirchensteuer. Wenn Sie Fragen rund um das Thema Kirchensteuer haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Die Mitarbeitenden der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle erreichen Sie unter der für Sie gebührenfreien Servicenummer 0800 000 1034 und per E-Mail unter kirchensteuerstelle@ekir.de.

Da die Kirchensteuer bei der Berechnung der Einkommensteuer als Sonderausgabe berücksichtigt wird, ist die tatsächliche Belastung für die meisten Kirchenmitglieder noch geringer. In bestimmten Fällen kann die Kirchensteuer auf einen Höchstbetrag begrenzt werden. Hierbei spricht man von einer sogenannten Kappung der Kirchensteuer. Die Obergrenze der Kappung der Kirchensteuer liegt derzeit bei 3,5 Prozent des für die Kirchensteuerberechnung maßgeblichen zu versteuernden Einkommens.  Als weitere Erstattungsmöglichkeit kann in bestimmten Fällen ein Teilerlass der evangelischen Kirchensteuer gewährt werden. Unter anderem besteht die Möglichkeit, bei Abfindungszahlungen nach § 34 des Einkommensteuergesetzes 50 Prozent der Kirchensteuer erstattet zu bekommen. Sowohl für den Teilerlass als auch die Kappungsmöglichkeit müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Wir weisen darauf hin, dass es sich um einen Billigkeitserlass handelt und nicht alle Kirchengemeinden innerhalb der Evangelischen Kirche im Rheinland eine Kappung oder einen Teilerlass gewähren. Wir empfehlen deshalb die Kontaktaufnahme mit der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle.

 

Besonderes Kirchgeld NRW: Ein Beitrag zur Steuergerechtigkeit

Das besondere Kirchgeld ist ein Beitrag zur Steuergerechtigkeit und wurde in NRW durch die drei evangelischen Landeskirchen am 1. Januar 2001 eingeführt. Dabei handelt es sich nicht, wie vielfach behauptet, um eine „Steuer für Ausgetretene“. Vielmehr stehen hinter der Erhebung des besonderen Kirchgeldes der Grundsatz der Kirche als Solidargemeinschaft und die Unterstützung der kirchlichen Ausgaben für ihre Mitglieder. Die Regelung für das besondere Kirchgeld betrifft Mitglieder einer evangelischen Kirche in NRW, deren Ehegattin oder Ehegatte keiner „steuererhebenden“ Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft angehört.

 

Kirchgeldtabelle bis Steuerjahr 2021

Stufe

Zu versteuerndes Einkommen nach § 6 Abs. 2 Satz 2
Kirchensteuerordnung (KiStO)

Euro

Kirchgeld

in Euro

1

30.000 – 37.499

96

2

37.500 – 49.999

156

3

50.000 – 62.499

276

4

62.500 – 74.999

396

5

75.000 – 87.499

540

6

87.500 – 99.999

696

7

100.000 – 124.999

840

8

125.000 – 149.999

1.200

9

150.000 – 174.999

1.560

10

175.000 – 199.999

1.860

11

200.000 – 249.999

2.220

12

250.000 – 299.999

2.940

13

ab 300.000

3.600

 

Kirchgeldtabelle ab dem Steuerjahr 2022

Stufe

Zu versteuerndes Einkommen nach § 6 Abs. 2 Satz 2
Kirchensteuerordnung (KiStO)

Euro

Kirchgeld

in Euro

1

40.000 – 47.499

96

2

47.500 – 59.999

156

3

60.000 – 72.499

276

4

72.500 – 84.999

396

5

85.000 – 97.499

540

6

97.500 – 109.999

696

7

110.000 – 134.999

840

8

135.000 – 159.999

1.200

9

160.000 – 184.999

1.560

10

185.000 – 209.999

1.860

11

210.000 – 259.999

2.220

12

260.000 – 309.999

2.940

13

ab 310.000

3.600

Ist der Partner beispielsweise römisch-katholisch, greift die Regelung nicht; hier spricht man von einer „konfessionsverschiedenen Ehe“. Sofern der Partner jedoch konfessionslos ist und sein Einkommen höher ist als das des Kirchenmitglieds, gilt das besondere Kirchgeld. Es wird bei Zusammenveranlagung erhoben, sofern das Kirchenmitglied selbst kein oder im Verhältnis ein zum Partner oder Partnerin geringeres Einkommen erzielt. Dabei wird – sofern das Kirchenmitglied – über eigene Einkünfte verfügt, die ermittelte Kirchensteuer in voller Höhe angerechnet. Ist die Kirchensteuer höher als das Kirchgeld, so kommt es zu keiner Kirchgeldfestsetzung.

Das besondere Kirchgeld wird erst nach Ablauf des Steuerjahres berechnet, da erst dann alle notwendigen Daten der Berechnung der Einkommensteuer bekannt sind. Es berechnet sich nach dem „Lebensführungsaufwand“ sowie dem zu versteuernden Einkommen und ist in Stufen gestaffelt. Liegt das zu versteuernde Einkommen unter 30.000 Euro im Jahr (bis einschließlich Steuerjahr 2021) bzw. unter 40,000 Euro im Jahr (ab Steuerjahr 2022), fällt kein besonderes Kirchgeld an. Da es sich beim besonderen Kirchgeld um eine Form von Kirchensteuer handelt, ist es bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe abzugsfähig. Hierdurch verringert sich die Effektivbelastung.

Kirchenaustritt in NRW: Vor- und Nachteile

Auch wenn die meisten Kirchenmitglieder ihren Kirchenaustritt mit der Kirchensteuer begründen, bedenken sie oftmals nicht die vielen Vorteile und welchen wichtigen Beitrag sie zur evangelischen Kirche in NRW leisten. Es gibt zahlreiche wichtige und gute Gründe, um in der Kirche zu sein. Neben der Möglichkeit, Glauben in Gemeinschaft zu leben und der Aufgabe, Maßstäbe für ein verantwortungsbewusstes Leben und ein solidarisches Miteinander aufrechtzuerhalten, ist die Kirche ein Ort der Hoffnung, Besinnung und gleichzeitig der Menschlichkeit – auch über die Grenzen der Konfession hinweg. Die evangelische Kirche ist ein Ort der Solidarität mit den Schwachen und Benachteiligten der Gesellschaft und bietet Zuflucht für Menschen, die Hilfe suchen.

Neben der sozialen Verantwortung und dem vielfältigen gesellschaftlichen Engagement, zu welchem Kirchenmitglieder einen wichtigen Beitrag leisten, reicht der Aufgabenbereich der evangelischen Kirche von der Taufe über die Konfirmation bis hin zur Trauung und Bestattung und sie ist Wegbegleiterin für die wichtigen Lebensetappen. Der Kirchenaustritt hat auch diesbezüglich Konsequenzen.

Die Kirche als Wegbegleiterin: Konsequenzen

Zu den mit dem Kirchenaustritt verbundenen Folgen gehört beispielsweise die möglicherweise verwehrte Trauung. So müssen für die evangelische Trauung in der Regel beide Eheleute einer christlichen Kirche angehören und mindestens eine Partnerin bzw. ein Partner ist Mitglied in der evangelischen Kirche. Ist niemand von beiden Kirchenmitglied, ist eine Trauung in NRW nicht möglich. Auch die Patenschaft bleibt bei Kirchenaustritt verwehrt, wenn die Person auch keiner anderen christlichen Kirche angehört. Für die Taufe eines Kindes muss ebenfalls ein Elternteil Kirchenmitglied der Evangelischen Kirche im Rheinland sein. Ebenso ist die kirchliche Bestattung in der Regel Kirchenmitgliedern vorbehalten.

Da der Kirchenaustritt aus der evangelischen Kirche einem Bruch gleichkommt, sollten sich Kirchenmitglieder über die Tragweite und die Konsequenzen einer solchen Entscheidung bewusst sein. Wir bedauern jeden Austritt. Als Christinnen und Christen der Evangelischen Kirche im Rheinland sehen wir unsere Kirche als offenen, dialogischen Ort, der mit der Zeit geht und eine handelnde Rolle übernimmt. Daher freuen wir uns über all diejenigen, die uns auf unserem Weg begleiten und Teil der Solidargemeinschaft bleiben.

 

Haben Sie Fragen oder suchen Kontakt wegen eines möglichen Kirchenaustritts? Dann schreiben Sie uns oder rufen uns an.

Das bundesweite Service-Telefon der Evangelischen Kirche ist aus dem Fest- und Mobilnetz unter der Rufnummer 0800-50 40 60 2 erreichbar.

     

    • Red.