Besonderes Kirchgeld

Das besondere Kirchgeld ist eine Kirchensteuerart. Es ist ein Beitrag zur Steuergerechtigkeit. Das besondere Kirchgeld wird bei Zusammenveranlagung erhoben, wenn in einer Ehe nur ein Ehepartner bzw. eine Ehepartnerin einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (z.B. Ehemann keiner Kirche angehörend, Ehefrau evangelisch) und der kirchenangehörende Ehepartner selbst kein oder ein im Verhältnis zum Ehepartner geringeres Einkommen erzielt. Ausgangspunkt ist das gemeinsame Familieneinkommen beider Ehepartner. Das besondere Kirchgeld richtet sich nach dem „Lebensführungsaufwand“ (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen) und ist in Stufen gestaffelt. Zu beachten ist, sofern das Kirchenmitglied eigene Einkünfte erzielt, die ermittelte evangelische Kirchensteuer in voller Höhe angerechnet wird. Ist die Kirchensteuer höher als das besondere Kirchgeld, so kommt es zu keiner Kirchgeldfestsetzung. Das besondere Kirchgeld wird erst nach Ablauf des Steuerjahres berechnet, da erst dann alle notwendigen Daten der Berechnung der Einkommensteuer bekannt sind. Erfolgt eine getrennte Veranlagung wird kein besonderes Kirchgeld festgesetzt.

 

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