Kirchenaustritt Hessen: Fragen und Antworten

Alle Informationen zum Kirchenaustritt in Hessen: Kirchensteuer, Vollzug sowie Vor- und Nachteile

Als Evangelische Kirche im Rheinland haben wir großes Interesse daran zu erfahren, welche Gründe unsere Kirchenmitglieder in Hessen für einen Kirchenaustritt haben. Mit Besorgnis nehmen wir die deutschlandweit steigende Zahl der Kirchenaustritte wahr und setzen uns intensiv mit den Beweggründen dafür auseinander. In einer Welt, in der individuelle Bedürfnisse immer mehr in den Vordergrund rücken und Solidarität immer mehr verloren geht, entscheiden sich aber auch viele Menschen dafür, wieder in die Kirche einzutreten.

Als christliche Solidargemeinschaft ist die Kirche viel mehr als nur Heimat des Glaubens. Durch soziales Engagement möchte sie die Welt zu einem besseren und gerechteren Ort für alle machen. Dazu leisten die Kirchenmitglieder einen wichtigen Beitrag. Deshalb ist es uns wichtig, Ihnen bei der Entscheidungsfindung, ob Sie aus der Kirche austreten oder bleiben, zu helfen und vielfältige Beratungsangebote in Hessen zu machen.

Bei uns finden Sie alle wichtigen Informationen rund um das Thema Kirchenaustritt in Hessen – wie Sie aus der Kirche austreten, Ansprechpartner, zuständige Behörden und Antragstellung, die Kirchensteuer in Hessen und das besondere Kirchgeld, Vor- und Nachteile sowie Konsequenzen, die ein Kirchenaustritt zur Folge hat.

Bei Fragen rund um das Thema Kirchensteuer beraten wir Sie auch gerne persönlich. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner stehen Ihnen bei unserer Kirchensteuerberatung bereit.

Die Evangelische Kirche im Rheinland für Hessen: Gemeinden und Ansprechpersonen

Neben NRW, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gehören auch Teile von Hessen zur Evangelischen Kirche im Rheinland. Als dritte Landeskirche bildet sie auf hessischem Gebiet eine Exklave zwischen der nordhessischen Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der südhessischen Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau . Der Kirchenkreis an Lahn und Dill der Evangelischen Kirche im Rheinland entstand 2019 durch einen Zusammenschluss der Kirchenkreise Wetzlar und Braunfels .

Einst eine Reichsstadt wie Frankfurt/Main, wurde die Stadt Wetzlar im Laufe der Geschichte von Preußen annektiert und der Rheinprovinz eingegliedert. Nach dem Zweiten Weltkrieg wollten die ansässigen Kirchengemeinden diese Zugehörigkeit im kirchlichen Bereich beibehalten und lehnten – im Gegensatz zu Frankfurt/Main – eine Fusion mit einer der hessischen Kirchen ab. Mit mehr als 70.000 Gemeindemitgliedern und 43 Kirchengemeinden ist der Kirchenkreis an Lahn und Dill heute der größte Kirchenkreis der Evangelischen Kirche im Rheinland.

Ob Ihre Kirchengemeinde auf hessischem Gebiet zur Evangelischen Kirche im Rheinland gehört oder zu einer der anderen Landeskirchen, finden Sie schnell und einfach über unsere Gemeindesuche heraus. In unserer Übersicht aller Kirchenkreise erfahren Sie, welche Kirchenkreise darüber hinaus zur Evangelischen Kirche im Rheinland gehören. Auf unserer Webseite finden Sie außerdem alle wichtigen Informationen zu Kirchenaustritten in den anderen drei Bundesländern, in denen Gemeinden zur Evangelischen Kirche im Rheinland gehören:

  • NRW
  • Saarland
  • Rheinland-Pfalz

Die Leitung der Kirchengemeinden in der Evangelischen Kirche im Rheinland bezeichnet man als Presbyterium. Wenn Sie darüber nachdenken, aus der Kirche auszutreten, helfen Ihnen die Mitglieder der Gemeindeleitung gerne bei der Entscheidungsfindung. Natürlich können Sie sich auch an die Pfarrerin oder den Pfarrer Ihres Vertrauens oder eine Vielzahl von weiteren Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern wenden.

In einem persönlichen Beratungsgespräch haben Sie die Möglichkeit, über Gründe und mögliche Glaubensfragen zu sprechen. Dabei geht es in erster Linie um Ihre persönlichen Bedürfnisse und Fragestellungen, aber auch um Ihre Rolle als Gemeindemitglied. So können Sie beispielsweise in Erfahrung bringen, wie Sie die Gemeindearbeit vor Ort mit Ihrem Beitrag in Form von Kirchensteuer unterstützen und in welchen sozialen Projekten die finanzielle Unterstützung zum Tragen kommt.

Gründe für einen Kirchenaustritt in Hessen

Die Evangelische Kirche im Rheinland hat eine aktiv handelnde Rolle in der Gesellschaft. Hierzu gehören neben kirchlichen Aufgaben wie der Seelsorge auch das politische und soziale Engagement. Es umfasst beispielsweise die Entwicklungshilfe, die Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit sowie den Einsatz gegen Kinderarmut. Die Arbeit könnte nicht allein durch das Ehrenamt getragen werden.

Die Kirchensteuer ist einer der am häufigsten genannten Gründe für den Kirchenaustritt in Hessen. Auch die Unzufriedenheit mit der Kirche ist ein Beweggrund, aus der Kirche auszutreten. Als Christinnen und Christen der Evangelischen Kirche im Rheinland freuen wir uns darüber, dass nur wenige Menschen den Kirchenaustritt damit begründen, nicht mehr an Gott zu glauben. Dementsprechend sehen wir es als unsere Aufgabe, mehr über die Kirchenausgaben und die Verwendung der Kirchensteuer zur Stärkung der Solidargemeinschaft zu informieren. Denn es gibt zahlreiche Gründe, weshalb es sich lohnt, in der Kirche zu bleiben – und auch Gründe für den Wiedereintritt.

Als Christinnen und Christen der Evangelischen Kirche im Rheinland bedanken wir uns bei jedem einzelnen Gemeindemitglied, das durch Spenden, bei Kollekten und durch die Zahlung der Kirchensteuer einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der Kirche in Hessen leistet. Ohne diese Bereitschaft könnten zahlreiche soziale Projekte nicht realisiert und die Arbeit in den vielfältigen Tätigkeitsfeldern nicht umgesetzt werden.

Aus der Kirche austreten in Hessen: Zuständige Behörde

Mit dem Kirchenaustritt in Hessen erlischt auch die Kirchensteuerpflicht. Der Kirchenaustritt ist durch das Kirchenaustrittsgesetz des jeweiligen Bundeslandes geregelt. Deswegen ist für den Kirchenaustritt aus einer in Hessen liegenden Gemeinde die Stadt- und Gemeindeverwaltung in Hessen zuständig. Seit 2017 sind dafür nicht mehr wie zuvor die Amtsgerichte, sondern in der Regel die Bürger- oder Standesämter zuständig, in der Stadt, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

Die gesetzliche Grundlage für den Kirchenaustritt in Hessen stellt das „Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts“ (Kirchenaustrittsgesetz Hessen) dar. Um nicht nur den Kirchenaustritt zu erleichtern, sondern auch den Kircheneintritt sowie den Wiedereintritt in die Kirche, sind diese direkt bei der jeweiligen rheinischen Kirchengemeinde möglich.

Wie trete ich aus der Kirche aus: Antrag und Formulare

Der Kirchenaustritt in Hessen wird seit der Reform des Kirchenaustrittsrechts bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung vollzogen. Der Austritt erfolgt über die Erklärung zum Austritt aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts. Damit die Austrittserklärung offiziell anerkannt ist, müssen Sie in der Regel einen Termin vereinbaren und persönlich bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung erscheinen. Dort unterzeichnen Sie die Austrittserklärung. Der Kirchenaustritt in Hessen ist dann noch am Tag der Erklärung wirksam. Es gibt keine Frist für den Kirchenaustritt, die zu beachten ist. Die Kirchenaustrittsgebühr, die das Land Hessen erhebt, beträgt derzeit 30 Euro.

Sie benötigen folgende Unterlagen und Informationen für Ihren Kirchenaustritt in Hessen:

  • Termin: Ein Kirchenaustritt in Hessen ist nur durch persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung möglich.
  • Identitätsnachweis: Gültiger Personalausweis (oder sonstige Ausweisdokumente mit aktueller Meldebescheinigung oder Aufenthaltstitel)
  • Personenauskunft: Familien- und Vorname, Tag und Ort der Geburt, die Adresse sowie der Familienstand
  • Geburts-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde oder Taufbescheinigung, wenn Sie die Eintragung über den Kirchenaustritt auch im Geburten-, Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsregister beim Standesamt vornehmen lassen möchten.

Grundsätzlich können Kirchenmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr aus der Kirche austreten, ohne die Zustimmung einer sorgeberechtigten Person. Kinder und Jugendliche zwischen dem 12. und 14. Lebensjahr müssen persönlich mit den Eltern/der sorgeberechtigten Person erscheinen, die ihre Zustimmung geben müssen.

Ein Wiedereintritt in die Evangelische Kirche im Rheinland ist stets möglich. Unsere Tür steht Ihnen immer offen und wir möchten den Wiedereintritt für Sie so unkompliziert wie möglich machen. Daher können Sie sich mit Ihrem Wunsch einfach an die Pfarrerin oder den Pfarrer Ihrer Gemeinde wenden. Alternativ können Sie sich auch an eine der zahlreichen Eintrittsstellen in die Evangelische Kirche im Rheinland wenden. Wir freuen uns über jede Christin und jeden Christen, der den Weg nach Hause und zu seiner Kirchengemeinde findet. Sie müssen also keine Bedenken angesichts eines Wiedereintritts haben. Wir werden Ihnen weder mit Vorurteilen begegnen noch Sie mit Fragen über die Beweggründe löchern, wenn Sie nicht selbst mit uns darüber reden wollen.

Höhe der Kirchensteuer in Hessen

Die Kirchensteuer in Hessen gilt für alle Kirchenmitglieder der Evangelischen Kirche im Rheinland. Die Höhe der Kirchensteuer ist dabei abhängig vom Einkommen und leitet sich von der Lohn- bzw. Einkommenssteuer ab. Die Festsetzung findet daher nicht direkt über die Kirche, sondern über die staatlichen Finanzämter statt. Den genauen Betrag Ihrer Kirchensteuer finden Sie in Ihrem Einkommensteuerbescheid. Auch in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ist die genaue Summe der Kirchensteuer festgehalten. Der Anteil der Kirchensteuer in Hessen liegt bei neun Prozent der für die Kirchensteuer-Berechnung maßgeblichen Einkommensteuer.

Vereinfachte Rechenbeispiele für die Kirchensteuer für das Steuerjahr 2021
Monatliches Brutto €

(Steuerjahr 2021)

Ledig

Steuerklasse I

Keine Kinder

Verheiratet

Steuerklasse III

Keine Kinder

Verheiratet

Steuerklasse III

1 Kind

3.000,00 € 35,90 € 13,34 € 1,31€
4.000,00 € 59,93 € 32,04 € 16,47 €

Die Einnahmen aus der Kirchensteuer sowie der Beitrag durch Spenden und Kollektengelder fließen in die kirchliche Arbeit. Dazu gehören all die vielfältigen Tätigkeitsfelder wie Gemeindearbeit, Pfarrdienst, Diakone, Gemeindehelferinnen, Erzieherinnen und Erzieher, Mitarbeitende in Bildungsangeboten sowie Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen. In unserer Broschüre „Was Sie uns anvertrauen“ informieren wir regelmäßig über die Verwendung der Kirchenmittel. Wenn Sie Fragen zur Kirchensteuer, dem besonderen Kirchgeld oder zur Abgeltungssteuer haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Bitte wenden Sie sich an uns, wenn für Sie die sogenannte Kappung der Kirchensteuer oder ein Teilerlass der evangelischen Kirchensteuer in Frage kommen könnte. Wichtig: Für den Teilerlass und die Kappung müssen jeweils bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Es handelt sich um einen Billigkeitserlass. Nicht alle Kirchengemeinden innerhalb der Evangelischen Kirche im Rheinland gewähren eine Kappung oder einen Teilerlass. Bei Fragen dazu nehmen Sie bitte Kontakt mit der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle auf.

Besonderes Kirchgeld in Hessen: für mehr Gerechtigkeit und Solidarität

Das besondere Kirchgeld wird in Hessen durch die drei Landeskirchen erhoben. Zum besonderen Kirchgeld trifft man vielerorts auf die falsche Annahme, die besondere Form des Kirchenbeitrags sei eine „Steuer für Ausgetretene“. Dies möchten wir richtigstellen, denn das besondere Kirchengeld ist ein Beitrag zur Steuergerechtigkeit und beruft sich auf den Grundsatz der Kirche als Solidargemeinschaft.

Die Regelung für das besondere Kirchengeld in Hessen gilt für diejenigen Kirchenmitglieder, deren Ehegattin oder Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.

Ein Beispiel: Ein alleinverdienender Familienvater gehört keiner der steuererhebenden Kirchen an, seine Frau aber schon. Sie ist Mitglied der evangelischen Kirche. Ohne besonderes Kirchgeld müsste die Familie überhaupt keine Kirchensteuer zahlen. Durch die Erhebung des besonderen Kirchgelds wird sichergestellt, dass die Mitglieder die Kirche als Solidargemeinschaft im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen. Das besondere Kirchgeld ist aber nicht als eine Art „Kirchensteuer“ für Nichtkirchenmitglieder zu sehen. Vielmehr leisten Kirchenmitglieder über das besondere Kirchgeld ihren Beitrag, wenn sie selbst kein Einkommen haben und der Partner oder die Partnerin keiner steuererhebenden Kirche angehört. Oder aber, wenn ihr Einkommen bei Zusammenveranlagung geringer ist als das der (nicht kirchensteuerzahlenden) Partnerin oder des Partners.

Das besondere Kirchengeld gilt dann, wenn der Partner, der Kirchenmitglied ist, kein oder nur ein geringeres Einkommen bezieht. Grundlage für die Berechnung ist das für die Kirchensteuer-Berechnung maßgebliche gemeinsam zu versteuernde Einkommen. Die Berechnung richtet sich nach dem sogenannten Lebensführungsaufwand. Die Staffelung in Stufen stellt sicher, dass kein besonderes Kirchgeld anfällt, sofern das zu versteuernde Einkommen unter 30.000 Euro im Jahr (bis einschließlich Steuerjahr 2021) liegt. Ab dem Steuerjahr 2022 liegt die Grenze bei bis unter 40.000 Euro.

Das besondere Kirchgeld ist ebenso wie die Kirchensteuer bei der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgabe uneingeschränkt abzugsfähig. Dadurch wird die Effektivbelastung noch einmal deutlich verringert. Sofern die Ehegatten steuerlich getrennt veranlagt werden, wird kein Kirchgeld erhoben.

 

Kirchgeldtabelle bis 2021

Stufe

Zu versteuerndes Einkommen nach § 6 Abs. 2 Satz 2
Kirchensteuerordnung (KiStO)

Euro

Kirchgeld

in Euro

1

30.000 – 37.499

96

2

37.500 – 49.999

156

3

50.000 – 62.499

276

4

62.500 – 74.999

396

5

75.000 – 87.499

540

6

87.500 – 99.999

696

7

100.000 – 124.999

840

8

125.000 – 149.999

1.200

9

150.000 – 174.999

1.560

10

175.000 – 199.999

1.860

11

200.000 – 249.999

2.220

12

250.000 – 299.999

2.940

13

ab 300.000

3.600

 

Kirchgeldtabelle ab dem Steuerjahr 2022

Stufe

Zu versteuerndes Einkommen nach § 6 Abs. 2 Satz 2
Kirchensteuerordnung (KiStO)

Euro

Kirchgeld

in Euro

1

40.000 – 47.499

96

2

47.500 – 59.999

156

3

60.000 – 72.499

276

4

72.500 – 84.999

396

5

85.000 – 97.499

540

6

97.500 – 109.999

696

7

110.000 – 134.999

840

8

135.000 – 159.999

1.200

9

160.000 – 184.999

1.560

10

185.000 – 209.999

1.860

11

210.000 – 259.999

2.220

12

260.000 – 309.999

2.940

13

ab 310.000

3.600

 

Kirchenaustritt in Hessen: Vor- und Nachteile

Mit dem Kirchenaustritt erhoffen sich viele Personen den Vorteil, die Kirchensteuer einzusparen. Dabei bedenken sie jedoch nicht die vielen Vorteile der Kirchenmitgliedschaft sowie den Beitrag, den sie zur evangelischen Kirche in Hessen leisten. Aus der Kirche auszutreten bedeutet, mit der Kirche zu brechen. Diesen Bruch sowie die Beweggründe dafür bedauern wir sehr. Daher ist es uns wichtig, dass unsere Gemeindemitglieder sich vor dem Austritt auch der zahlreichen guten Gründe zu bleiben bewusst werden und sich erinnern, wo sie von der Kirchenmitgliedschaft profitieren.

Als Heimat des Glaubens bietet die Kirche den Rahmen, den christlichen Glauben in Gemeinschaft zu leben und darin zu wachsen. Als Ort der Begegnung ist sie Zuflucht für alle, die Hilfe suchen und Beistand brauchen. Die Kirche ist Ort der Besinnung und der Reflexion. Gleichzeitig ist sie aber auch ein Ort der Freude und steht für mehr Menschlichkeit ein – und das über die Grenzen von Herkunft und Konfession hinweg.

Ohne Diakonie, die tätige Nächstenliebe, das soziale Engagement und den Einsatz für mehr Gerechtigkeit wäre die Kirche nicht Kirche im Sinne Jesu Christi. Der Beitrag, den Kirchenmitglieder leisten, ist jedoch auch für die kirchlichen Aufgabenbereiche der Lebenswegbegleitung essenziell: von der Taufe und Konfirmation über die kirchliche Trauung bis hin zur Bestattung.

Von Taufe über Hochzeit bis Bestattung: Konsequenzen bei Kirchenaustritt

Als Wegbegleiterin für alle Kirchenmitglieder hat die Kirche wichtige Tätigkeitsfelder von der Taufe über die Hochzeit bis zur Beerdigung. Ein Kirchenaustritt in Hessen ist mit Folgen diesbezüglich verbunden. So ist die Zugehörigkeit zur Kirche beispielsweise Voraussetzung für eine kirchliche Trauung in Hessen. Mindestens eine Partnerin bzw. ein Partner sollte der evangelischen Kirche angehören, ansonsten ist eine Trauung in Hessen in der Regel nicht möglich. Auch die Taufe des Kindes bleibt bei Kirchenaustritt verwehrt, wenn kein Elternteil Mitglied der evangelischen Kirche mehr ist. Auch der Taufpate bzw. die Taufpatin sind in der Regel Kirchenmitglied. Die christliche Bestattung ist Kirchenmitgliedern vorbehalten; hier kann es jedoch aus seelsorglichen Gründen Ausnahmen geben. Darüber entscheidet die Pfarrperson im Einzelfall in einem Gespräch mit den Hinterbliebenen.

Welche Beweggründe Sie auch dazu veranlassen mögen, aus der Kirche auszutreten – Sie sollten sich über die Tragweite der Entscheidung im Klaren sein. Der Kirchenaustritt ist auch eine Absage an die christliche Solidargemeinschaft. Als Christinnen und Christen der Evangelischen Kirche im Rheinland bedauern wir daher jeden Kirchenaustritt und sehen es als unsere Aufgabe an, mit Ihnen in den Dialog zu treten und Ihnen bei der Entscheidungsfindung zu helfen. Wir freuen uns über all diejenigen, die weiterhin Teil der Solidargemeinschaft bleiben möchten – und mit uns gemeinsam die Welt zu einem lebenswerteren Ort machen.

 

Haben Sie Fragen oder suchen Kontakt wegen eines möglichen Kirchenaustritts? Dann schreiben Sie uns oder rufen uns an.

Das bundesweite Service-Telefon der Evangelischen Kirche ist aus dem Fest- und Mobilnetz unter der Rufnummer 0800-50 40 60 2 erreichbar.