Kirchensteuer: Für das Wohl der Gesellschaft

Die Kirchensteuer als Mitgliedsbeitrag und finanzielle Unterstützung der kirchlichen Tätigkeiten

Endlich aber seid allesamt gleichgesinnt, mitleidig, brüderlich, barmherzig, freundlich.“ – 1. Brief des Petrus 3,8

Die Kirchensteuer ist eine Art Mitgliedsbeitrag für Kirchenmitglieder. Nur durch die engagierte Mitarbeit und Unterstützung von Menschen kann die Kirche ihre vielfältigen Aufgaben erfüllen. Das Tätigkeitsfeld der Evangelischen Kirche im Rheinland erstreckt sich von der Gemeindearbeit und Seelsorge über die karitative und diakonische Arbeit bis hin zur Bildungsarbeit. Hierfür schafft die Kirchensteuer eine sichere Finanzierungsgrundlage. Viele Menschen, die aus der Kirche austreten möchten, sind sich ihrer wichtigen Rolle für die Gemeinschaft nicht bewusst. Deshalb sollte ein Kirchenaustritt wohl überlegt sein. Die Solidargemeinschaft lebt davon, dass sich auch viele an deren Finanzierung beteiligen.

Wenn Sie Fragen zur Kirchensteuer haben, beantworten wir diese gerne. Hierfür können Sie sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchensteuerberatung wenden. Erfahren Sie alles Wichtige rund um das Thema Kirchensteuer – wofür Sie eingesetzt wird, wie Sie die Kirchensteuer berechnen und wie Sie Kirchensteuer sparen können.

Die Kirche als Solidargemeinschaft: Warum Kirchensteuer?

Die Kirche ist auf das Engagement und die Unterstützung eines jeden Kirchenmitglieds angewiesen, um die vielseitigen Tätigkeitsbereiche sicherzustellen. Dabei ist es ein weit verbreiteter Trugschluss, dass der Großteil des Geldes in die Organisation von Gottesdiensten und die Bezahlung der Pfarrerinnen und Pfarrer fließt. Das ist zu kurz gefasst, denn die kirchliche Arbeit zeichnet sich durch so viel mehr aus, und viele Menschen wissen nicht, wofür die Kirchensteuer eingesetzt wird. Die Unterstützung in Form von Spenden, Kollekten und der Kirchensteuer fließt in eine Vielzahl sozialer Projekte und Einrichtungen wie etwa:

Etwa 70 Prozent der Kirchensteuer bleiben in der Gemeinde und werden vor Ort für die Gemeindearbeit sowie soziale Projekte eingesetzt. Die evangelische Kirche setzt sich intensiv mit politischen und sozialen Fragen auseinander und handelt in der Gesellschaft. Über die Grenzen der Konfession hinweg ist die Kirche ein Ort der Solidarität mit den Benachteiligten und sozial Schwachen. Die Verbundenheit im christlichen Glauben und die Verpflichtung zum Wohle der Gesellschaft stellen die Grundlage für die vielfältigen Tätigkeitsfelder der evangelischen Kirche dar. Hierzu leistet jedes Kirchenmitglied einen wichtigen Beitrag. Gemeinsam setzen wir uns dafür ein, die Welt zu einem solidarischeren, gerechteren und menschlicheren Ort zu machen.

Kirchensteuer „abmelden“: Zuständige Behörde und Formulare

Auch wenn man umgangssprachlich davon redet, sich von der Kirchensteuer „abzumelden“, so endet mit dem Kirchenaustritt die Kirchenmitgliedschaft und damit auch die Kirchensteuerpflicht. Mit dem Kirchenaustritt entscheiden Sie sich dafür, nicht mehr Teil der Solidargemeinschaft Kirche zu sein. Wir bedauern jeden einzelnen Kirchenaustritt und setzen uns intensiv mit den Gründen dafür auseinander. Als eine Form des Mitgliedsbeitrags müssen die meisten Kirchenmitglieder Kirchensteuer zahlen. Damit unterstützen Sie nicht nur die Kirche in ihren vielfältigen Tätigkeiten, sondern profitieren auch selbst von deren Angeboten – von Kindergärten bis zur Seelsorge oder der kirchlichen Trauung, von Taufe und Konfirmation.

Mit dem Kirchenaustritt entfällt die Kirchensteuerpflicht. Da der Kirchenaustritt einem Bruch mit der evangelischen Kirche gleichkommt, sollten Sie sich mit den Folgen, die ein Kirchenaustritt nach sich zieht, auseinandersetzen. Wenn Sie sich von der Kirchensteuer abmelden wollen und deshalb aus der Kirche austreten, müssen Sie Ihren Kirchenaustritt vor der staatlichen Behörde der Stadt, in der Sie Ihren Gemeindesitz haben, erklären. Der Kirchenaustritt erfolgt je nach Bundesland in der Regel beim Amtsgericht oder dem Standesamt. Für die abzugebende Erklärung benötigen Sie außer Ihrem Personalausweis oder Reisepass vorab keine Formulare, da der Kirchenaustritt mündlich erfolgt. Die Erklärung wird entweder durch eine Niederschrift der Urkundsbeamtin bzw. des Urkundsbeamten festgehalten oder erfolgt schriftlich in öffentlich beglaubigter Form. Hierfür müssen Sie persönlich vor Ort sein und in der Regel einen Termin vereinbaren.

Rechtliche Grundlage: Wie wird die Kirchensteuer berechnet?

Das Recht zur Erhebung der Kirchensteuer ist in unserer Verfassung festgehalten: „Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.“ (Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137, Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung)

Die Normierung der konkreten Umsetzungsfragen findet allerdings nicht auf Grundlage der zu einer Landeskirche gehörenden Kirchenkreise und Gemeinden statt, sondern auf Länderebene. Deshalb gibt es für jedes Bundesland ein eigenes Kirchensteuergesetz.

Wie hoch ist die Kirchensteuer?

Wie viel Kirchensteuer Sie zahlen, hängt individuell von Ihrem Einkommen ab. Gemäß der Sozialethik der evangelischen Kirche zahlen diejenigen, die wenig haben, weniger als diejenigen, die mehr haben und auch mehr geben können. Die Bemessung der Kirchensteuer erfolgt über das zuständige Finanzamt und leitet sich von für die Kirchensteuerberechnung maßgeblichen der Lohn- und Einkommenssteuer ab. Je nach Bundesland beträgt die Kirchensteuer acht oder neun Prozent der Einkommensteuer. In Ihrem Einkommensteuerbescheid können Sie nachsehen, wie hoch genau Ihr Beitrag ist.“

Kirchensteuer sparen

Wir verstehen natürlich auch, dass der Kirchenbeitrag für viele unserer Mitglieder eine finanzielle Belastung ist und sie Kosten  senken wollen. Allerdings folgt die Kirchensteuer festen gesetzlichen Vorgaben. Unter Umständen ist eine Kappung oder ein Teilerlass der Kirchensteuer möglich. Dies gewähren jedoch nicht alle Kirchengemeinden. Prüfen Sie bitte, ob bei Ihnen die Voraussetzungen dafür vorliegen. In jedem Fall können Sie die Kirchensteuer ebenso wie das besondere Kirchgeld in unbegrenzter Höhe als Sonderausgabe steuerlich absetzen. Dadurch mindert sich das zu versteuernde Einkommen sowie damit auch die zu entrichtende Einkommensteuer und Kirchensteuer.

Kirchensteuer-Befreiung: Mitglieder, die keine Kirchensteuer zahlen

In Deutschland ist jeder Mensch, der einer Religionsgemeinschaft angehört, die als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt ist und Kirchensteuer erhebt, verpflichtet, im Rahmen der Einkommensteuererklärung auch Kirchensteuer zu zahlen. Von der Kirchensteuer befreit sind diejenigen Menschen, die keine Lohn- und Einkommensteuer zahlen.

Gibt es eine Kirchensteuer trotz Austritt?

Mit dem Kirchenaustritt entfällt auch die Kirchensteuer. Wenn jedoch Kirchenmitglieder, die selbst über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen und sich mit ihrer Ehepartnerin oder ihrem Ehepartner, der keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen, fällt das besondere Kirchgeld für diese Kirchenmitglieder an. Dabei handelt es sich nicht, wie vielfach behauptet, um eine „Steuer für Ausgetretene“. Vielmehr stehen hinter der Erhebung des besonderen Kirchgeldes der Grundsatz der Kirche als Solidargemeinschaft und die Unterstützung der kirchlichen Ausgaben für ihre Mitglieder. So wird verhindert, dass Kirchenmitglieder von den vielseitigen Arbeiten, Services und Tätigkeitsbereichen profitieren, ohne einen eigenen Beitrag zu leisten. Somit kann das besondere Kirchgeld als Beitrag zum Leben in der Gemeinde gesehen werden.

#kircheerklärt: Das passiert mit der Kirchensteuer

Das passiert mit der Kirchensteuer

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