Vokation

Der Evangelische Religionsunterricht basiert auf dem Glauben und Leben der Evangelischen Kirche. Das kommt in den Richtlinien und Lehrplänen dieses Faches zum Ausdruck. Evangelische Religionslehrkräfte sind in der Evangelischen Kirche zu Hause. So können sie Inhalte des Evangelischen Religionsunterrichts vertreten und überzeugend vermitteln.

Kirchliche Bevollmächtigung

Für die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichtes bedürfen Lehrkräfte neben dem staatlichen Unterrichtsauftrag der „Kirchlichen Bevollmächtigung“. Die „Kirchliche Bevollmächtigung“ wird durch die Vokation erteilt. Mit der Vokation sagt die Kirche grundständig ausgebildeten Lehrkräften den Rückhalt ihrer Gemeinschaft, fachliche Förderung und Unterstützung in der verantwortlichen Wahrnehmung ihres Dienstes zu. Die Vokation setzt die Teilnahme an einer von der Kirche durchgeführten Vokationstagung voraus. Das Pädagogisch-Theologische Institut der Evangelischen Kirche im Rheinland ist mit der Durchführung beauftragt.

Vokation ist mehr als ein formaler Akt

Die Vokation ist dabei nicht nur ein formaler Akt, sondern stellt vielmehr eine Vertrauenserklärung der Kirche an Religionslehrer*innen dar. Diese wiederum bestätigen vor Gott und der Gemeinde, dass sie ihre Aufgaben im Vertrauen auf Gottes Hilfe wahrnehmen wollen. Voraussetzungen der Vokation sowie Voraussetzungen und Arten der kirchlichen Unterrichtserlaubnis regelt die Vokationsverordnung. Die Ordination von Pfarrer*innen zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung durch eine Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) schließt die Vokation zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht an allen Schularten, Schulformen und Schulstufen ein.

Verordnung zur Regelung der Vokation (VokVO)

Grundlage für die „Kirchliche Bevollmächtigung“ ist die Verordnung zur Regelung der Vokation (VokVO) vom 23. September 2022. Die drei nordrhein-westfälischen Landeskirchen (Evangelische Kirche im Rheinland, Evangelische Kirche von Westfalen, Lippische Landeskirche) haben sich auf gemeinsame Zuständigkeits- und Verfahrensregeln verständigt. Die „Kirchliche Bevollmächtigung“ ist gültig auf dem Gebiet der drei beteiligten Landeskirchen.

Antragstellung

(1) Den Zugang zur Online-Beantragung einer „Vorläufigen Kirchlichen Unterrichtserlaubnis“ für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst finden Sie hier.

Bitte halten Sie alle relevanten Dokumente, soweit vorhanden, als „kleine“ aber lesbare PDF-Dateien (im Umfang von möglichst weniger als 10 MB pro Datei) eingescannt bereit. Erst nach Vorlage aller relevanten Dokumente kann ein Antrag entsprechend bearbeitet werden. Hierzu gehören insbesondere:

  • Taufbescheinigung
  • aktuelle Kirchenmitgliedschaftsbescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Erklärung für Mitglieder von Evangelischen Freikirchen
  • alle relevanten Zeugnisse (ggf. Transcript of Records) in beglaubigter Ausfertigung
  • ggf. staatliche Anerkennungsbescheide in beglaubigter Ausfertigung

(2) Anfragen und Anträge bezüglich einer Kirchlichen Bevollmächtigung außerhalb einer Einstellung in den Vorbereitungsdienst richten Sie bitte an Corinna Blasberg (E-Mail: corinna.blasberg@ekir.de, Telefon: 0211 4562 626) oder Heike Söll (E-Mail: heike.soell@ekir.de, Telefon: 0211 4562 692).

  • Red.
  • dolgachov/123rf.com

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