Ausbildung zur kirchlichen Verwaltungsfachkraft

Der Beruf der bzw. des Verwaltungsfachangestellten ist ein anerkannter Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz. Die Ausbildung ist unter anderem in der Fachrichtung Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (zum Beispiel bei den jeweiligen Ortskirchengemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland) möglich. Bestimmte Einstellungsvoraussetzungen sind nicht vorgegeben; über das Verfahren zur Feststellung der Eignung für den Beruf und die letztendliche Auswahl entscheidet die ausbildende Stelle.

Interessentinnen und Interessenten sollten den Wunsch zum selbstständigen Arbeiten haben, Freude an Teamarbeit und die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen haben, Verständnis und Gefühl für die kirchlichen Besonderheiten und das kirchliche Leben mitbringen, über ein gutes mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen, die Fähigkeit Texte zu formulieren und Briefe zu schreiben, verfügen, Spaß an der Anwendung von Rechtsvorschriften, am Umgang mit dem PC und am zuvorkommenden und flexiblen Umgang mit Menschen haben, um in der Ausbildung Beratungskompetenz im Umgang mit den Gemeindegliedern,
dienstleistungs- und kundenorientiertes Erledigen von Verwaltungsaufgaben und die Entwicklung von Problemlösungs- und Entscheidungskompetenzen erlernen zu können.

Ablauf der Ausbildung / Prüfungen

Zeitlicher Ablauf: Während der praktischen Ausbildung in den jeweiligen Verwaltungsämtern auf den Ebenen der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und der Landeskirche wird je nach örtlicher Gegebenheit im Block- oder Tagemodell zum Besuch der Berufsschule angehalten, sofern nicht ohnehin Berufsschulpflicht besteht. Gleichzeitig finden insgesamt 14 kirchenspezifische Lehrgänge in Wochenblockform statt, in deren Unterricht kirchenspezifischer Unterrichtsstoff vermittelt wird (zum Beispiel kirchliches Verfassungsrecht, Kirchensteuerrecht). Die schriftliche Ausdrucksfähigkeit und eigenständige Bearbeitung rechtlicher Sachverhalte wird durch die Fertigung von Lehrgangsklausuren geübt. Zwischenprüfung: Im Frühjahr des auf den Ausbildungsbeginn folgenden Ausbildungsjahres findet eine Zwischenprüfung während eines Vormittags des Lehrgangs statt. Die Klausuren werden in den Prüfungsbereichen Wirtschafts- und Sozialkunde, Haushaltswesen und Beschaffung, und Ausbildungsbetrieb, Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe angefertigt.

Abschlussprüfung: Die Abschlussprüfung findet im Frühjahr des letzten Ausbildungsjahres statt und gliedert sich in die schriftlichen Prüfungsbereiche und den Prüfungsbereich Fallbezogene Rechtsanwendung auf. Die schriftliche Prüfung umfasst die Bereiche Wirtschafts- und Sozialkunde, Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Personalwesen und Verwaltungsbetriebswirtschaft und wird in der Regel an zwei Tagen jeweils vor- und nachmittags geprüft. Im Prüfungsbereich Fallbezogene Rechtsanwendung wird nach einer kurzen Vorbereitungszeit des Prüflings der freie Umgang mit berufstypischen Problemstellungen im Hinblick auf die fachliche aber auch auf die soziale und kommunikative Kompetenz bewertet. Die Prüfungen werden als Einzelprüfungen absolviert.

Rechtsgrundlagen

Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO),
Rechtssammlung Nr. 870
Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APrVoKVfa), Rechtssammlung Nr. 975
Berufsbildungsgesetz, Rechtssammlung Nr. 898

Die Verwaltungslehrgänge

Die Verwaltungslehrgänge dienen der Vorbereitung auf die Erste und die Zweite kirchliche Verwaltungsprüfung als Grundlage für die Befähigung zu den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Verwaltungsdienstes. Die Ausbildung ist im Jahr 2005 reformiert worden. Ziel ist es, geänderten und gestiegenen Anforderungen im Alltag der kirchlichen Verwaltungsmitarbeitenden gerecht zu werden. Dies bedingt neben der Einführung von neuen Fächern und Zwischenprüfungen teilweise auch neue Formen der Unterrichts- und Prüfungsgestaltung. Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zu den Verwaltungslehrgängen sind in § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen beschrieben (§ 4 APrO Verw I und II).

Die Ausbildung geschieht berufsbegleitend, das heißt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehen ihrer normalen beruflichen Tätigkeit in den Dienststellen weiter nach und nehmen wochenweise an den Lehrgängen im Mutterhaus in Düsseldorf-Kaiserswerth teil. Die Lehrgänge finden in einem Turnus von normalerweise vier Wochen im Mutterhaus statt. Anträge auf Unterbringung und Verpflegung können gestellt werden.

Der Unterricht wird von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landeskirchenamtes, anderer Stellen der kirchlichen Verwaltung aber auch aus sonstigen kirchlichen Arbeitsfeldern erteilt, um eine möglichst praxisnahe Ausbildung zu gewährleisten. Neben kirchlichen Fächern wie der Lehre von der Kirche, Kirchenverfassungsrecht, Pfarrerdienstrecht und kirchliches Arbeitsrecht werden auch allgemeine Rechts- und sonstige Kenntnisse vermittelt. Durch die Reform sind neue Fächer wie Kaufmännische Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling sowie Handlungs- und Sozialkompetenz eingeführt worden. Der Unterricht findet in täglich zwei Blöcken von jeweils vier Unterrichtsstunden statt. Der ständigen Leistungskontrolle dienen Lehrgangsklausuren. Den Abschluss der Lehrgänge bilden die Erste und Zweite kirchliche Verwaltungsprüfung. Diese umfassen einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

Lehrgang zur Vorbereitung auf die Erste kirchliche Verwaltungsprüfung

Die besonderen Zulassungsvoraussetzungen sind in § 5 APro Verw I und II im einzelnen beschrieben. Zur Ausgestaltung siehe § 9 a) APro Verw I und II.

Die Dauer der Ausbildung richtet sich nach den Vorkenntnissen: Teilnehmende, die nicht innerhalb der letzten drei Jahre die Prüfung zum kirchlichen Verwaltungsfachangestellten mindestens mit der Note befriedigend bestanden haben, besuchen zunächst den Grundkurs, der sechs Lehrgangsabschnitte umfasst und mit einer Zwischenprüfung endet. Darauf folgt der Hauptkurs, der elf Lehrgangsabschnitte umfasst und mit der Abschlussprüfung endet.

Teilnehmende, die innerhalb der letzten drei Jahre die Prüfung zum kirchlichen Verwaltungsfachangestellten mit mindestens der Note befriedigend bestanden haben, müssen nur den Hauptkurs besuchen, können aber zusätzlich am Grundkurs teilnehmen.

Die Abschlussprüfung umfasst im schriftlichen Teil die Anfertigung eines Aufsatzes und die Bearbeitung von vier praktischen Aufgaben aus verschieden Unterrichtsgebieten, vgl. dazu § 17 APrO Verw I und II. Dem schließt sich nach der Bewertung der schriftlichen Arbeiten eine mündliche Prüfung an, vgl. dazu § 21 APrO Verw I und II.

Lehrgang zur Vorbereitung auf die Zweite kirchliche Verwaltungsprüfung

Die besonderen Zulassungsvoraussetzungen sind in § 6 APro Verw I und II im einzelnen beschrieben. Die Ausbildung dauert mindestens 24 Monate und umfasst mindestens 24 Lehrgangsabschnitte. Die Einzelheiten sind in § 9 b) APro Verw I und II geregelt.

Die Ausbildung beginnt mit einem Vorbereitungskurs, der drei Lehrgangsabschnitte umfasst. Er dient der Wiederholung der erforderlichen Grundkenntnisse und endet mit einer Eignungsprüfung. Darauf folgt der eigentliche Lehrgang. Neben dem Unterricht fertigen die Teilnehmenden im Rahmen des Lehrgangs eigenständig eine schriftliche Seminararbeit an und stellen diese im Rahmen einer Lehrgangsveranstaltung mündlich vor.

Die Abschlussprüfung umfasst im schriftlichen Teil die Anfertigung eines Aufsatzes und die Bearbeitung von fünf praktischen Aufgaben aus verschiedenen Unterrichtsgebieten, vgl. dazu § 17 II APrO Verw I und II. Dem schließt sich nach der Bewertung der schriftlichen Arbeiten eine mündliche Prüfung an, die mit einem Aktenvortrag als Einzelprüfung beginnt. Dem schließt sich ein Prüfungsgespräch in Gruppen an, vgl. dazu §21 APrO Verw I und II.

Rechtsgrundlagen zu den Verwaltungslehrgängen: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste und Zweite kirchliche Verwaltungsprüfung (APrO Verw. I und II), Rechtssammlung Nr. 980 Gleichstellung anderer Prüfungen: Unter bestimmten Umständen können anderweitig abgelegte vergleichbare Prüfungen der Ersten bzw. der Zweiten kirchlichen Verwaltungsprüfung gleichgestellt werden.

Einzelheiten sind den Ausführungsbestimmungen über die Gleichstellung anderer Ausbildungen mit der Ersten oder Zweiten kirchlichen Verwaltungsprüfung (Gleichstellungsbestimmungen), Rechtssammlung Nr. 981, zu entnehmen.

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