Dienstrecht

1. Pfarrerinnen und Pfarrer

Das Dienstrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche im Rheinland ist im Pfarrdienstgesetz der Union Evangelischer Kirchen (UEK) geregelt. Pfarrerinnen und Pfarrer werden in ein kirchengesetzlich geregeltes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebenszeit zur Evangelischen Kirche im Rheinland berufen. Sie sind in einer Pfarrstelle tätig, die von einer Kirchengemeinde, einem Kirchenkreis, einem Verband oder der Landeskirche errichtet worden ist. Über die Wahl entscheidet das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft, soweit durch das Pfarrstellengesetz nicht eine Mitwirkung der Landeskirche bei der Stellenbesetzung vorgesehen ist.

Die Berufung wird durch die Aushändigung der Berufungsurkunde rechtskräftig. Über die Zuweisung der Pfarrstelle wird eine Übertragungsurkunde ausgestellt. Wählbar sind solche Theologinnen und Theologen, die die Anstellungsfähigkeit als Pfarrerinnen oder Pfarrer der Evangelischen Kirche im Rheinland besitzen.

Das Pfarrdienstgesetz regelt insbesondere folgende dienstrechtliche Sachverhalte: Ordination und Anstellungsfähigkeit, Probedienst, Begründung eines Dienstverhältnisses auf Lebenszeit, Übertragung einer Pfarrstelle, Dienstaufsicht, Personalakte, Führung des Dienstes, Rechte und Pflichten, Eingeschränkter Dienst, Stellenwechsel, Freistellung, Abberufung, Wartestand, Ruhestand, Beendigung des Dienstverhältnisses.

Folgende dienstrechtliche Sachverhalte der Pfarrerinnen und Pfarrer sind in besonderen Rechtsvorschriften außerhalb des Pfarrdienstgesetzes geregelt: Pfarrausbildung, Erholungsurlaub, Sabbatjahrregelung, Besoldung und Versorgung, Disziplinarverfahren, Lehrbeanstandungsverfahren.

2. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte

In der Evangelischen Kirche im Rheinland werden in der Regel zu Beamtinnen und Beamten ernannt: Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst, Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare, Lehrerinnen und Lehrer an kirchlichen Schulen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung und der Rechnungsprüfung. Neben der persönlichen und fachlichen Qualifikation ist Voraussetzung, dass eine entsprechende Stelle vorhanden ist.

Die Besonderheit des Beamtenverhältnisses ist durch die Treue- und Dienstpflicht der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers sowie die Fürsorgepflicht der Dienstgeber gekennzeichnet. Beamtinnen und Beamte müssen uneigennützig und mit ganzer Kraft die ihnen übertragenen Aufgaben ausführen. Sie unterstehen der Weisungsbefugnis der Vorgesetzten / des Vorgesetzten und der Disziplinargewalt des Dienstgebers. In der Regel werden Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit ernannt. Das Treueverhältnis schließt z.B. das Streikrecht aus.

Mit der Treuepflicht der Beamteten korrespondiert die Fürsorgepflicht des Dienstgebers (Dienstherrn). Der Dienstherr hat die Beamtinnen und Beamte zu „alimentieren“ (z.B. Besoldung, Dienstwohnung) und zwar sowohl während der aktiven Dienstzeit als auch im Kranken-, Warte- oder Ruhestand.

Das Dienstrecht der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist im Kirchenbeamtengesetz der UEK geregelt.

Die Berufung in ein kirchenrechtlich geregeltes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (Beamten­verhältnis) ist nur zur Wahrnehmung eines Dienstes mit besonderer kirchlicher Verantwortung zulässig.

Die Besoldung und Versorgung ist in einer besonderen Rechtsvorschrift geregelt.

  • Red.
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