Zusammenarbeit von Kirchengemeinden

Kirchengemeinden können auf unterschiedliche Weise kooperieren. Von Verabredungen bis hin zur Fusion sind verschiedene Formen und Intensitäten der Zusammenarbeit möglich.

Verabredungen

Eine unverbindliche Form der Kooperation sind Verabredungen, die mehrere Kirchengemeinden miteinander treffen, etwa zu gemeinsamen Dienstbesprechungen der Pfarrerinnen und Pfarrer, gemeinsamen Presbyteriumssitzungen, zur Regelung von Vertretungen untereinander.

Vereinbarungen nach dem Verbandsgesetz

Eine rechtlich verbindliche Kooperation bildet der Abschluss einer Vereinbarung gem. § 1 Abs. 1, S. 1 Verbandsgesetz. In einer solchen Vereinbarung kann etwa die Aufteilung pfarramtlicher oder kirchenmusikalischer Aufgaben zwischen Kirchengemeinden festgelegt werden. Es können auch finanziell relevante Aktivitäten wie ein gemeinsamer Gemeindebrief oder die Unterhaltung eines gemeinsamen Gemeindebüros geregelt werden. Die Zuständigkeit der Presbyterien bleibt davon unberührt, gegebenenfalls tagen und beschließen sie zusammen in gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung (vgl. Art.36 Abs.2 KO).

Verband

Mit der Gründung eines Verbandes gem. § 1 Abs. 2 Verbandsgesetz wird eine öffentlich-rechtliche Körperschaft geschaffen. Die Rechtsverhältnisse werden durch eine Verbandssatzung geregelt. Ein Verband erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung. Die Presbyterien entsenden Vertreterinnen und Vertreter in die Gremien des Verbandes.

Pfarramtliche Verbindung

Nimmt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer pfarramtliche Aufgaben in mehreren Kirchengemeinden wahr, sieht die Kirchenordnung hierfür die Form einer pfarramtlichen Verbindung vor. Die Stelle ist nur in einer Kirchengemeinde errichtet. Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber sind Mitglied in allen Presbyterien. In gemeinsamen Angelegenheiten treten die Presbyterien zu einer gemeinsam verbindlichen Beschlussfassung zusammen.

Fusion

Die weitestgehende Kooperation von Kirchengemeinden ist die Fusion gemäß
Art. 11 KO. Sie kann als Vereinigung zweier Kirchengemeinden erfolgen. Dann werden beide Gemeinden aufgehoben und eine neu gebildet. Oder sie kann als Angliederung geschehen. Dann bleibt eine Kirchengemeinde bestehen, die andere wird aufgehoben und der bestehenden angegliedert.

Gesamtkirchengemeinde

Eine Gesamtkirchengemeinde besteht aus benachbarten Kirchengemeindebereichen, in der Regel sind das die ehemaligen Gemeinden, die sich zur Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossen haben. Diese wählen Bereichspresbyterien, die wiederum Mitglieder in ein Gesamtpresbyterium entsenden. Die presbyterialen Aufgaben sind zwischen Bereichspresbyterien und Gesamtpresbyterium aufgeteilt. Grundlage der Gesamtkirchengemeinde ist eine Satzung, die die Verantwortlichkeiten regelt.

Weitere Informationen, Checklisten und Leitfäden finden Sie im Intranet.

  • Red.
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