Zentrale Personalverwaltung

Die Zentrale Personalverwaltung im Landeskirchenamt ist verantwortlich für die Zahlbarmachung der Bezüge der Vikarinnen und Vikare, Pfarrerinnen und Pfarrer, Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst und der Mitarbeitenden im Landeskirchenamt sowie in den landeskirchlichen Einrichtungen. Insgesamt sind dies monatlich rund 4.200 Zahlfälle (rund 850 Angestellte, 750 Beamtinnen und Beamte und 2600 Theologinnen und Theologen). Für die Mitarbeitenden im Landeskirchenamt sowie einer großen Zahl von landeskirchlichen Einrichtungen ist die Zentrale Personalverwaltung in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Leitungsorganen an den arbeits- und dienstrechtlichen Entscheidungen beteiligt und führt diese aus. Die Zentrale Personalverwaltung ist zuständig für die Bereiche Besoldung und Versorgung (inklusive Beihilfe) und Dienstwohnungen.

Besoldung und Versorgung

1. Pfarrerinnen und Pfarrer

Das Besoldungs- und Versorgungsrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer in einem öffentich-rechtlichen Dienstverhältnis ist in der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung (PfBVO) geregelt. Grundsätzlich wird das Besoldungs- und Versorgungsrecht angewendet, das für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen gilt. Die Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung regelt daher nur Besonderheiten, die sich aus dem Werdegang der Theologinnen und Theologen sowie den Besonderheiten des pfarramtlichen Dienstes ergeben. So mussten zum Beispiel Regelungen für die Einordnung in Besoldungsgruppen, für Zulagen, für den Wartestand (gleichzusetzen mit dem vorläufiger Ruhestand im öffentlichen Dienst) und für die Anwendung der Konkurrenzregelungen im Familienzuschlag getroffen werden.

Für die Besonderheiten der Pfarrdienstwohnungen wurde eine Pfarrdienstwohnungsverordnung (PfDWVO) erlassen, die sich ebenfalls an den für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen orientiert.

2. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte

Das Besoldungs- und Versorgungsrecht der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist in der Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung (KBVO) geregelt.

Wie für die Pfarrerinnen und Pfarrer wird auch hier grundsätzlich das Besoldungs- und Versorgungsrecht angewendet, das für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen gilt. Die Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung regelt ebenfalls nur Besonderheiten, die sich aus dem Werdegang der kirchlichen Beamtinnen und Beamten und den Besonderheiten des kirchlichen Dienstes ergeben.

So wurden zum Beispiel Regelungen für die Laufbahnen und Beförderungsmöglichkeiten, für Zulagen, für den Wartestand (gleichzusetzen mit dem vorläufiger Ruhestand im öffentlichen Dienst) und für die Anwendung der Konkurrenzregelungen im Familienzuschlag getroffen.

Für die verbeamteten Lehrerinnen und Lehrer an landeskirchlichen Schulen gilt das jeweilige Landesrecht.

Für die Pfarrerinnen und Pfarrer und für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten berechnet die Zentrale Personalverwaltung bei Eintritt des Ruhestandes die Versorgungsansprüche. Die Versorgungsleistungen werden von der Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte in Dortmund getragen (www.vkpb-dortmund.de).

Beihilfe

Pfarrerinnen und Pfarrer und Vikarinnen und Vikare in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben Anspruch auf Beihilfe in Geburts-, Krankheits- und Todesfällen. Anders als bei Menschen in einem Angestelltenverhältnis trägt der Dienstgeber keinen Anteil an den Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern sichert den Beschäftigten einen Anspruch auf Beihilfe zu den Kosten, die in Geburts- Krankheits- und Todesfällen entstehen, zu. Dabei wendet die Evangelische Kirche im Rheinland die Beihilfevorschriften des Landes NRW an. Die Beihilfen der öffentlich-rechtlich Beschäftigten werden vom Beihilfe- und Bezügezentrum bbz GmbH, Bruchstraße 54a, 67098 Bad Dürkheim, bearbeitet.

Dienstwohnung

Pfarrerinnen und Pfarrern in Gemeindepfarrstellen wird in der Regel eine Dienstwohnung zugewiesen. Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, eine ihnen zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen. Soll von der Zuweisung einer Dienstwohnung abgesehen werden, so ist dies nur durch Entscheidung des Kreissynodalvorstandes auf Antrag der Anstellungskörperschaft und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglich. Zu diesen Voraussetzungen zählt u.a. die Vereinbarkeit mit der Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben, die Gewährleistung von Präsenz und Erreichbarkeit vor Ort sowie das Vorhandensein eines geeigneten Amtszimmers. Bei Pfarrerinnen und Pfarrern in Funktionspfarrstellen kann von der Zuweisung einer Dienstwohnung abgesehen werden. Pfarrerinnen und Pfarrer, denen eine Dienstwohnung zugewiesen wird, wird eine Dienstwohnungsvergütung auf ihre Bezüge angerechnet. Die Dienstwohnungsvergütung bemisst sich nach dem ortsüblichen Mietwert. Sie darf die in der Anlage zur Dienstwohnungsverordnung (Rechtssammlung EKiR Nr. 737) geregelten Höchstgrenzen nicht überschreiten.

  • Red.
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