Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht ist gemäß der Kirchenordnung das Kirchengericht im ersten Rechtszug. Es ist zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten
  • über Entscheidungen aus dem Bereich der kirchlichen Aufsicht,
  • aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zur Kirche,
  • die sich auf die Entstehung eines solchen Dienstverhältnisses beziehen,
  • die im kirchlichem Recht ausdrücklich vorgesehen sind.

Die Arbeit des Verwaltungsgerichts ist durch das Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland (Verwaltungsgerichtsgesetz, VwGG.EKD) geregelt.

Die Evangelische Kirche im Rheinland hat zum 1.1.2016 die Verwaltungsgerichtsbarkeit an die EKD abgegeben.

Für Entscheidungen, die nach dem 30.06.2021 erlassen wurden, ist der kirchliche Rechtsweg für alle Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art aus dem öffentlichen Kirchenrecht eröffnet, soweit nicht eine solche Streitigkeit durch Kirchengesetz einem anderen Gericht oder Verfahren ausdrücklich zugewiesen ist, sowie für kirchenrechtliche Streitigkeiten, für die der kirchliche Verwaltungsrechtsweg durch kirchliches Recht ausdrücklich eröffnet ist.

Eine ausdrückliche Rechtswegeröffnung gibt es zum Beispiel in Artikel 11 Absatz 2 Kirchenordnung, § 30 Verwaltungsstrukturgesetz, § 47 Datenschutzsgesetz der EKD.

Nicht eröffnet ist der kirchliche Verwaltungsrechtsweg für folgende Streitigkeiten:

  1. Entscheidungen im Bereich der kirchlichen Lebensordnung, insbesondere des Dienstes an Wort und Sakrament,
  2. Entscheidungen der Synoden,
  3. Entscheidungen aus dem kirchlichen Wahlrecht, sofern das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse nicht etwas anderes bestimmt,
  4. Entscheidungen, deren gerichtliche Überprüfung durch Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse ausgeschlossen ist.

Es finden sich in mehreren Gesetzen Regelungen dazu, dass der kirchliche Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist, so zum Beispiel in § 7 Absatz 2 Ausführungsgesetz zum Archivgesetz.

Die Adresse:
Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche in Deutschland
Geschäftsstelle
Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover

  • Red.
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