Die Vermögens- und Finanzverwaltung in der Evangelischen Kirche im Rheinland wird getrennt für die Landeskirche und für die Kirchenkreise und Gemeinden auf der Grundlage verschiedener Verordnungen wahrgenommen. In der Verordnung über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und deren Verbände in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Verwaltungsordnung – VwO) vom 6. Juli 2001 werden neben den allgemeinen Regelungen der Verwaltung des kreiskirchlichen und gemeindlichen Vermögens sowie der Vorschriften über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen auch die Aufsichtsorgane und deren Befugnisse und Zuständigkeiten beschrieben. Für die Verwaltung des landeskirchlichen Vermögens gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und deren Verbände in der Evangelischen Kirche im Rheinland entsprechend, soweit nicht in der Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der landeskirchlichen Verwaltung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 21. Juli 1960 Abweichendes geregelt ist. Die Abweichungen ergeben sich im Wesentlichen aus der Zuständigkeit des landeskirchlichen Finanzausschusses nach § 4 der genannten Ordnung und nach seiner Geschäftsordnung. Mit Einführung der Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (KF-Verordnung – KF-VO) vom 25. Mai 2007 wird angestrebt, die Verwaltung der Finanzen und des Vermögens im einer einheitlichen Rechtsform zu regeln. Trotz der umgangssprachlichen Verwendung des Begriffes „Verwaltungsordnung“ für die o.g. Ordnungen stellen die Verordnungen über die Verwaltung des kirchlichen Vermögens in der Evangelischen Kirche im Rheinland keine Verwaltungsordnung im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes und der Länder dar.
Red.
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