Kirchmeisterin und Kirchmeister

In der presbyterial-synodal verfassten Evangelischen Kirche im Rheinland wird einem nichttheologischen Mitglied des Presbyteriums das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters der Kirchengemeinde übertragen. Ihre Amtszeit beträgt in der Regel zwei Jahre. Mitarbeiterpresbyterinnen und -presbyter können mit diesem Amt nicht betraut werden.

Amt bringt Verantwortung und Steuerungskompetenz mit sich

Mit dem Kirchmeisteramt sind in der Evangelischen Kirche im Rheinland erhebliche Verantwortung und Steuerungskompetenz verbunden. Die mit dem Amt verknüpften Aufgaben können dabei auch von mehreren Presbyteriumsmitgliedern wahrgenommen werden, etwa in Finanz-, Bau-, Diakonie-, oder Personalangelegenheiten. Da zum Amt der Kirchmeisterin, des Kirchmeisters auch Vertretungsaufgaben im Vorsitz gehören (KO, Art. 21, 3,4), hat das Presbyterium in diesem Fall festzustellen, wer diese Funktion übernimmt.

Aufsicht über Haushaltswesen

Kirchmeisterinnen und Kirchmeister beaufsichtigen das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gemäß der Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen. Sie dürfen die Kassengeschäfte aber nicht selbst führen. Sie haben die Aufsicht über die Grundstücke, Gebäude, Geräte und anderen Vermögensstücke, sorgen dafür, dass die Kirchengemeinde ihre diakonischen Aufgaben wahrnimmt und begleiten den Dienst der beruflich Mitarbeitenden. Die Kirchenleitung fördert die Fortbildung der Kirchmeisterinnen und Kirchmeister durch jährlich zwei Tagungen.

  • Red.
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