Die Mitarbeitendenvertretungen (MAV) nehmen die Mitbestimmung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kirche wahr. Das Betriebsverfassungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder, die die Bildung von Betriebsräten bzw. von Personalräten vorschreiben und deren Aufgaben regeln, gelten nicht für die Kirchen. Sie haben ihr Mitbestimmungsrecht in Kirchengesetzen geregelt, die die Bildung von Mitarbeitervertretungen vorsehen, die den Betriebs- und Personalräten unter Berücksichtigung der kirchlichen Besonderheiten entsprechen. Um eine möglichst weitgehende Vereinheitlichung des Mitarbeitervertretungsrechts zu erreichen, hat die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) ein Mitarbeitervertretungsgesetz erlassen, das die meisten Landeskirchen für sich übernommen haben, teilweise mit Ergänzungen und Änderungen.