Konfessionell-kooperativer Religionsunterricht

Seit dem Schuljahr 2023/24 können in ganz Nordrhein-Westfalen Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I auf Antrag konfessionell-kooperativen Religionsunterricht einrichten. Rechtsgrundlage ist der Runderlass zum Religionsunterricht in NRW (2003) in der erweiterten Fassung von August 2017 in Verbindung mit den geschlossenen Vereinbarungen zwischen den beteiligten (Erz-)Bistümern und den evangelischen Landeskirchen. Die Einführung von konfessionell-kooperativem Religionsunterricht am Berufskolleg ist zurzeit nicht vorgesehen. Weitere Informationen finden Sie auf der zentralen Internetseite für den konfessionell-kooperativen Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen. Durch die gemeinsame Unterzeichnung einer zwischenkirchlichen Vereinbarung mit dem Bistum Trier am 1. Juli 2021 – sowohl für das Saarland als auch für Rheinland-Pfalz – und auch mit dem Erzbistum Köln am 30. August 2022 – für Rheinland-Pfalz – ist die zwischenkirchliche Grundlage für konfessionell-kooperativen Religionsunterricht auch in diesen Bundesländern geschaffen. In beiden Bundesländern hat die Erprobungsphase mit einzelnen Schulen begonnen. Grundlagen, Standards und Zielsetzungen zum konfessionell-kooperativen Religionsunterricht sind in der Broschüre „EKD-Texte 128“ nachzulesen.

Kooperationsvereinbarungen in Nordrhein-Westfalen:

Kooperationsvereinbarungen in Rheinland-Pfalz und Saarland:

 Kooperationsvereinbarungen im Saarland:

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