Individuelle Hilfe für Betroffene sexualisierter Gewalt

Erlittenes Leid und Unrecht kann nicht ungeschehen gemacht werden. Es kann aber gesehen und anerkannt werden. Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexualisierte Gewalt in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen erlebt haben, erhalten individuelle Zahlungen.

Dafür zuständig ist die Unabhängige Kommission (UK), sie bearbeitet die Anträge. Das Gremium der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe (Diakonie RWL) besteht aus sechs Mitgliedern, die über traumatherapeutische, psychologische, theologisch-seelsorgliche, pädagogische und juristische Qualifikationen verfügen.

Individuelle Zahlungen ersetzen Pauschalen

„Durch die Arbeit der Unabhängigen Kommission nehmen wir das Leid der Betroffenen und ihre damalige Ohnmacht wahr, geben ihnen die Möglichkeit, bisher Ungesagtes auszusprechen, schenken ihren Schilderungen Gehör und setzen uns mit dem individuellen Erleben der Betroffenen auseinander“, erklärt Präses Annette Kurschus, die leitende Theologin der Evangelischen Kirche von Westfalen. Da die Betroffenen unterschiedlich schweres Leid mit womöglich bleibenden gesundheitlichen Schäden erfahren haben, erhalten sie keine pauschale, sondern eine individuelle Zahlung als Anerkennung dieses Leids. Als Voraussetzung gilt, dass sie in der Regel zum Tatzeitpunkt minderjährig waren, die Taten verjährt sind und ein institutionelles Versagen vorlag.

Beratung und Unterstützung unter dem Dach der Diakonie RWL

Für die individuellen Anerkennungszahlungen, die sich an Schmerzensgeld-Tabellen orientieren und bis zu einer mittleren fünfstelligen Summe reichen, gibt es Antragsformulare. Sie können bei der Fachstelle für den Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung (FUVSS) eingereicht werden, die ihren Sitz bei der Diakonie RWL in Düsseldorf hat. Dort erhalten Betroffene auch Beratung und bei Bedarf Unterstützung beim Ausfüllen der Formulare. Als Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission (UK) übernimmt die FUVSS die Sichtung der eingereichten Unterlagen. Die UK wertet aus, ob alle Angaben plausibel sind, und schätzt ein, ob ein Anspruch auf Zahlung besteht. Die schriftlichen Angaben der Betroffenen werden durch ihre persönlichen Schilderungen angereichert, um ein möglichst umfassendes Bild zu bekommen.

  • Sabine Damaschke, Diakonie RWL
  • Red.