Bereits seit 2003 gibt es in der Evangelischen Kirche im Rheinland beim Verdacht auf Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung ein strenges und klar geregeltes Verfahren samt einer Null-Toleranz-Politik. Mit einem von der Landessynode 2020 beschlossenen Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt wurden die Maßnahmen zum Schutz aller Menschen im Wirkungskreis der Kirche vor allen Formen sexualisierter Gewalt weiter ausgebaut.
Wesentliche Punkte des Kirchengesetzes:
Alle Mitarbeitenden der Kirche sind vor Beschäftigungsbeginn und dann längstens alle fünf Jahre zur Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen verpflichtet. Für Ehrenamtliche gilt diese Pflicht abhängig von Art, Dauer und Intensität des Kontaktes mit „Minderjährigen und Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen“.
Alle Mitarbeitenden sind verpflichtet, einen Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder einen Verstoß gegen das sogenannte Abstinenzgebot zu melden.
Alle Körperschaften und Einrichtungen sind verpflichtet, ein Schutzkonzept zu erstellen. Auf allen Ebenen – also auch bei den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden – sind Konzepte bereits in Arbeit bzw. beschlossen.
Das Gesetz enthält auch ein Einstellungsverbot für Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt worden sind.
Pressekonferenz zum Kirchengesetz
Was das Gesetz bedeutet und umfasst, wurde im Rahmen einer Pressekonferenz auf der Landessynode 2020 vorgestellt und erläutert.