Aufsicht: Kirchenkreisangelegenheiten

Die Kirchengemeinden bestimmen ihre Geschicke grundsätzlich selbst. In kirchengesetzlich geregeltem Maße unterliegen sie jedoch einer Aufsicht durch Kirchenkreis und Landeskirche. Die Kirchengemeinden in der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR) sind zu Kirchenkreisen zusammengeschlossen. Diese unterstützen die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, fördern deren Zusammenarbeit und sorgen für eine gerechte Verteilung von Finanzen und Personal. Zusammen mit dem Kreissynodalvorstand ist die Superintendentin bzw. der Superintendent für die Leitung des Kirchenkreises verantwortlich. Sie bzw. er führt die Dienstaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer im Kirchenkreis.

Aufsicht ist gesetzlich geregelt

Die Kirchengemeinden stehen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter der Aufsicht der Kirchenkreise und der Landeskirche. Gesetzliche Grundlage für die Aufsicht über die Vermögens- und die Finanzverwaltung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise ist die Kirchenordnung und die Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und deren Verbände in der Evangelischen Kirche im Rheinland. Zu den Aufgaben gehören im einzelnen:

  • Genehmigung, Außerkraftsetzen von Kirchensiegeln (Siegelrichtlinien)
  • Aufsicht über Finanz- und Vermögensverwaltung
    • Genehmigung von Darlehen
    • Genehmigung von Bürgschaften
    • Genehmigung von wirtschaftlichen Beteiligungen (z.B. GmbH)
    • Erbschaftsangelegenheiten
    • Genehmigung Mitgliedschaft Verein
    • Genehmigung Grundstücksgeschäft
    • Friedhofsangelegenheiten
  • Aufsicht Bau- und Grundstücksangelegenheiten
    (mit Beteiligung der landeskirchlichen Bauberatung)

    • Genehmigung von Baumaßnahmen
    • Entwidmung Gottesdienststätten
    • Genehmigung von Architektenverträgen
    • Genehmigung von Verträgen zur Errichtung von Mobilfunkanlagen

Mit unserem Informationsschreiben vom 11.12.2014 wurde auf eine Änderung der KF-VO hingewiesen, wonach u.a. ein Genehmigungsvorbehalt bei Haushalten ab dem Haushaltsjahr 2016 als ein Instrument der Finanzaufsicht eingeführt wird. Hierzu hat die Kirchenleitung eine Neufassung der Übergangsregelung beschlossen (siehe dazu Rundschreiben vom 17.07.2015).
Mit der letzten Änderung der KF-VO (8. Änderungsverordnung vom 27.11.2015 – Veröffentlichung
im KABl. Seite 271) sind weitere maßgebliche Veränderungen in Kraft getreten.
Unter anderem beinhaltet diese Änderung die Abschaffung der Genehmigungsvorbehalte bei
Verwendung von Musterverträgen (z.B. Mobilfunkanlagen, Architektenverträge).

Die Rechtsverordnung zur Delegation von Angelegenheiten der kirchlichen Aufsicht auf die Kirchenkreise wurde aufgehoben, die Delegationen wurden in die Änderungsverordnung der KF-VO eingearbeitet.

  • Red.
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