Arbeitsrecht

Für das Arbeitsrecht der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst gelten grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Einige Besonderheiten ergeben sich aber aus der Kirchenautonomie des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit den Artikeln 136 bis 141 der Weimarer Reichsverfassung. Sie betreffen vor allem das Tarifvertragsrecht und das Betriebsverfassungsrecht. Da die Kirche sich als Dienstgemeinschaft versteht, die ihrem Wesen nach Tarifauseinandersetzungen, vor allem einen Streik von kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, ausschließt, hat sie einen so genannten „Dritten Weg“ entwickelt, der die Funktion der Tarifvertragsparteien einer paritätisch von Dienstgebern und Dienstnehmern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission zuweist. Zur Konfliktlösung ist die verbindliche Entscheidung einer Schiedskommission vorgesehen, die ebenfalls paritätisch besetzt ist, der aber außerdem ein übereinstimmend gewählter neutraler Vorsitzender angehört. Die Bezeichnung „Dritter Weg“ ergibt sich daraus, dass er die dritte Möglichkeit der Regelung der Arbeitsbedingungen ist neben der einseitigen Festlegung durch die kirchlichen Gesetzgeber (Synoden) und durch Tarifverträge. Das Verfahren für diese Arbeitsrechtssetzung ist durch ein Arbeitsrechtsregelungsgesetz geregelt.

  • Red.
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