Ein bereits erfolgter Baubeginn ist nicht förderschädlich

Birte Laubach, im Landeskirchenamt auch zuständig für die Antragstellung der Förderanträge zur Wiederaufbauhilfe in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, erklärt die vereinbarte Vorgehensweise für von der Flut geschädigte Kirchenkreise und Kirchengemeinden.

 

Birte Laubach ist Mitarbeiterin der Stabsstelle Hochwasser-Seelsorge und -Beratung.

Wer Wiederaufbauhilfe beantragen kann. Alle vom Hochwasser am 14. Juli 2021 betroffenen Kirchenkreise und -gemeinden können nach Maßgabe der Förderrichtlinie Wiederaufbauhilfe NRW und der Verwaltungsvorschrift Wiederaufbauhilfe Rheinland-Pfalz  einen Antrag auf Wiederaufbauhilfe stellen. Dies betrifft nach aktueller Meldung aus den betroffenen Kirchenkreisen und -gemeinden etwa 110 beschädigte Gebäude in 52 Kirchengemeinden aus 17 Kirchenkreisen. Insgesamt beläuft sich die grobe Schadensschätzung auf rund 20 Millionen Euro. Dafür steht ein Aufbaufonds zur Verfügung, der von Bund und Ländern finanziert wird.

Welches Verfahren vereinbart ist. Mit den Ministerien in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz ist abgesprochen, dass die Landeskirche an zentraler Stelle im Landeskirchenamt für ihre Kirchenkreise und -gemeinden die Förderanträge stellt. Die Gemeinden stimmen ihren Förderbedarf mit ihren Kirchenkreisen ab; diese leiten die erforderlichen Unterlagen für die Förderanträge an das Landeskirchenamt weiter. Von dort wird zentral der Online-Antrag beim jeweiligen Bundesland gestellt. Pro Kirchengemeinde bzw. Kirchenkreis kann jeweils ein Antrag gestellt werden, der dann die Wiederaufbaukosten aller geschädigten Gebäude umfasst.

Was Gemeinden außerdem wissen sollten. Ein bereits erfolgter Baubeginn ist ausdrücklich nicht förderschädlich. Wenn Gemeinden also in den vergangenen Monaten bereits Schäden beseitigt, Gebäude getrocknet und für die Nutzung wieder instand gesetzt haben, können sie jetzt den Antrag auf Wiederaufbauhilfe stellen. Das geht bereits mit Kostenvoranschlägen zu den notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten. Es müssen nicht erst alle Schlussrechnungen vorliegen. Mit Bewilligung des Förderantrags der Gemeinde werden auf jeweiligen Antrag maximal 50 Prozent der Fördersumme vorab ausgezahlt. Die Restzahlung erfolgt nach Beendigung des Projekts und Einreichen des Verwendungsnachweises. Bei (bau-)rechtlichen Fragen hilft auch das Dezernat Bauen und Liegenschaften im Landeskirchenamt.

Wie lange Förderanträge gestellt werden können. Die Frist zur Antragsstellung endet bundesweit am 30. Juni 2023. Da es viele Rückfragen seitens der Kirchenkreise und -gemeinden zu den individuellen Förderanträgen geben kann, empfehlen wir, so schnell wie möglich mit den ersten Anträgen zu beginnen. Eine Bitte: Für Kirchengemeinden, die nur wenige und/oder kleinere Hochwasserschäden haben, sollte zeitnah mit der Antragsstellung begonnen werden, damit zum Jahresende 2022 in den Verwaltungsämtern ausreichend Kapazitäten für Kirchengemeinden mit umfangreicheren Gebäudeschäden bleiben.

 

Der Beitrag ist der Juniausgabe des Magazins EKiR.info für Presbyterinnen und Presbyter entnommen. Die komplette Ausgabe findet sich zum Download hier

  • 13.7.2022
  • Birte Laubach
  • Tatjana Laubach