Finanzausgleich unter Kirchenkreisen mit moderater Anpassung

Kirchensteuerverteilbetrag steigt bis zum Jahr 2023 auf 97 Prozent

Abstimmung auf der Landessynode 2019.2

Bonn. Die Landessynode hat auf ihrer heutigen Tagung mit einer Änderung des Finanzausgleichsgesetzes die rechtlichen Grundlagen für eine moderate Anpassung der Kirchensteuerverteilung in der Evangelischen Kirche im Rheinland beschlossen. Ab dem Haushaltsjahr 2020 wird der allen Kirchengemeinden zustehende durchschnittliche Kirchensteuerbetrag pro Kirchenmitglied zwischen bis 2023 stufenweise um jährlich 0,5 Prozentpunkte angehoben. Damit steigt das den Kirchengemeinden garantierte Pro-Kopf-Aufkommen von derzeit 95 auf 97 Prozent. Auf dieser Basis wird ab dem Jahr 2020 der übersynodale Finanzausgleich zwischen den Kirchenkreisen berechnet.

Finanzausgleich sichert Arbeit in den Kirchengemeinden

Der Finanzausgleich gewährleistet, dass Kirchengemeinden und Kirchenkreise ihre Aufgaben unabhängig von ihrem Kirchensteueraufkommen erfüllen können. Dazu wird das sich nach Abzug der Verwaltungskosten der Finanzämter sowie der Umlagen für die landeskirchlichen und die gesamtkirchlichen Aufgaben ergebende Kirchensteueraufkommen durch die Anzahl der Gemeindemitglieder der Evangelischen Kirche im Rheinland geteilt. Dem so errechneten landeskirchenweiten Pro-Kopf-Aufkommen wird das auf die gleiche Weise ermittelte Pro-Kopf-Aufkommen eines jeden Kirchenkreises gegenübergestellt. Kirchenkreise, deren Pro-Kopf-Aufkommen unter einem festgelegten Anteil des Pro-Kopf-Aufkommens in der Landeskirche liegt, erhalten Zuweisungen bis zu diesem Betrag. Kirchenkreise, deren eigenes Pro-Kopf-Aufkommen über dem landeskirchlichen Durchschnitt liegt, bringen den zur Aufstockung in anderen Kirchenkreisen notwendigen Betrag auf.

Pro-Kopf-Betrag für 2020 liegt bei 95,5 Prozent des Verteilbetrags

Auf Grundlage des auf dieser Landessynode beschlossenen Kirchensteuerverteilbetrags von 750 Millionen Euro ergibt die Aufstockung der empfangsberechtigten Kirchenkreise von 95 auf 95,5 Prozent des Pro-Kopf-Betrags für 2020 am Netto-Kirchensteueraufkommen insgesamt 77,4 Millionen Euro (2019: 77,01 Millionen Euro).

Vorschläge für Reform der Kirchensteuerverteilung werden 2023 vorgelegt

Die Landessynode hatte sich im Januar auf die moderate Anhebung des Garantiebetrags auf 97 Prozent bis 2023 verständigt. Zugleich hatte sie den Auftrag erteilt, bis zur Landessynode 2023 Vorschläge für eine Reform der Kirchensteuerverteilung vorzulegen.

  • 7.9.2019
  • Jens Peter Iven
  • Jens Peter Iven